CleverTronic heißt die Firma. Das ist wohl eher Zufall – denn es gibt bestimmt viele Firmen, in denen es ähnlich läuft, außer dass davon niemand in unserer Sprechstunde berichtet. Drei Monate hatte er als Werkstudent auf Teilzeitbasis im Verkauf gearbeitet. Als er kündigte, fragte er, ob er seinen Urlaub noch nehmen dürfte. Nein, meinte der Chef.
An sich gut, denn dann müsste der Urlaubsanspruch ja ausgezahlt werden. Das passierte aber nicht. In drei Monaten kommt immerhin ein Urlaubsanspruch von 6 Tagen (bei einer Sechstagewoche) zusammen. Also einen Wochenlohn sollte es geben. Klare Sache.
Und es war Frühjahr. Da gibt es viele Feiertage: Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstmontag und noch die beiden Donnerstage, deren theologischer Sinn und Gehalt sicher den meisten nicht präsent ist, wohl aber, dass die Läden dicht sind und danach ein Freitag kommt, an dem auch sehr gerne mal frei genommen wird.
Wenn ein regelmäßiger Arbeitstag auf einen solchen Feiertag fällt und die Arbeitszeit aufgrund der Feiertagsruhe ausfällt, hat man ebenfalls Anspruch auf Bezahlung (Schön für Verkäufer*innen – aber Pflegekräfte beispielsweise haben von dieser Bestimmung im Regelfall nichts). Aber was ist, wenn man nur unregelmäßíge Arbeitstage hat? Hier bleibt das Gesetz etwas unklar. Die Bundesregierung schreibt dazu lapidar: „Es gilt folgender Grundsatz: Der Arbeitnehmer soll durch den Feiertag weder geschädigt noch bereichert werden.“.(*) Wer übrigens am Tag vor oder nach dem Feiertag unentschuldigt fehlt, hat keinen Anspruch auf Feiertagsentgelt.
Da hier sechs Feiertage in Frage kommen und so ein Laden eine Sechstagewoche hat, haben wir einen weiteren Wochenlohn gefordert. Der wurde ebenfalls anstandslos bezahlt. Ein schlichtes Forderungsschreiben hat gereicht.
(*) Quelle: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a164-entgeltfortzahlung-bei-krankheit-und-an-feiertagen.pdf?__blob=publicationFile