Tipps und Links

Weiterführende Infos

Jetzt endlich umfassend aktualisiert: Die Seite minijob.cc bietet ausführlichere Rechts-Infos auch zu spezielleren Themen wie Trinkgeld, Kassenmanko oder Schwarzarbeit.

Minijobzentrale – Grundlegende Infos von der Bundesknappschaft als zuständiger Stelle der Sozialversicherung

Betriebsratslexikon – Das kleine ABC des Arbeitsrechts

Geringfügig angepisst – Kampagnenseite der FAU Freiburg mit vermischten Infos zu Minijobs

 

Praxis-Tipp: Minijob gekündigt? Vergiss Deinen Urlaubsanspruch nicht!

Urlaub vom Minijob? Oft läuft das so: Du trägst Dich nicht für Schichten ein und bist dann mal weg. „Urlaubsentgelt“ ist für viele Minijobber*innen und auch die Chefs ein Fremdwort. Zu Unrecht: Du hast wie jede*r andere Beschäftigte einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub, während dessen Dein übliches Gehalt weiter gezahlt werden muss. Dieser gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche, und bei entsprechend weniger Arbeitstagen entsprechend weniger. Im Prinzip aber vier Wochen im Jahr. Wenn Dein Minijob endet, und du durftest den Urlaub nicht abfeiern, lass‘ ihn dir auszahlen!

Viele Minijobber*innen fordern keinen bezahlten Urlaub ein, sei es aus Unwissen, sei es um des lieben Betriebsfriedens willen, um keinen Konflikt mit dem Betrieb vom Zaun zu brechen und vielleicht die eigene Weiterbeschäftigung zu riskieren. Aber auch ein Minijob endet einmal, und wenn du deinen Urlaub nicht „abfeiern“ konntest, darf und muss er zusätzlich zu deinem Lohn ausgezahlt werden. Das gilt aber wirklich nur dann, wenn die Beschäftigung endet – in allen anderen Fällen ist er nicht auszahlbar! Du hättest dich ja erholen sollen.

Endet dein Minijob beispielsweise am 30. Juni, könntest du zuvor noch zwei Wochen Urlaub nehmen – oder, wenn der Betrieb dies nicht genehmigt, den entsprechenden Geldwert zusätzlich zu deinem Lohn ausbezahlt bekommen. Endet dein Job nach mehr als sechs Monaten und in der zweiten Jahreshälfte, hast du übrigens Anspruch auf den kompletten Urlaub des Kalenderjahres – auch wenn du vorher kündigst! Der Urlaubsanspruch der Vorjahre ist aber dann schon verjährt, denn dieser darf nur „ausnahmsweise“ ins Folgejahr übertragen werden und verfällt auch dann schon Ende März. Du solltest deinen Urlaubsanspruch also frühzeitig, noch im alten Jahr anmelden!

Deine Vorgesetzten werden (z.B. mit einem gewerkschaftlichen Aufklärungsschreiben) ohne Probleme davon zu überzeugen sein, dass deine Ansprüche legitim sind und eine Verweigerung ein Gesetzesverstoß wäre. Daher werden sie sicher versuchen, die Sache geräuschlos über die Bühne zu bekommen, bevor noch die gesamte Belegschaft davon Wind bekommt. Aber nichts spricht ja wohl dagegen, netten Kolleg*innen noch schnell den heißen Tipp mitzugeben…